Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuljunge

Schuljunge

, m.

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männl. Schüler (I) 
  • das man die lateinischen schuljungen alle zusamen verorderre
    1538 Straßburg/Nyström,Schul. 180
  • daß jedes orths von den schueljungen dem schuelmeister ichtwas ... verordtnet werden möge
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 501
  • [welche sich] auff der gassen ... nicht züchtig, und wie schul-jungen wohl anstehet, ... sich halten, [sollen gestrafft werden]
    1654 Frankfurt a.M./SchulO.(Vormbaum) II 441
  • falß auch einer, so nicht in die schul gehet, auff der gleichen wort oder muthwillen [fluchen undt schweren] solte betretten werdten, solchen durch die schuljungen in die schul fuhren zu lassen undt ohne scheu der gebuhr nach cum discretione abzustraffen
    1725 RheingauLändlRQ. 199
unter Ausschluss der Schreibform(en):