Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuljunge
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, m.
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männl. Schüler (I)
- das man die lateinischen schuljungen alle zusamen verorderre1538 Straßburg/Nyström,Schul. 180
- daß jedes orths von den schueljungen dem schuelmeister ichtwas ... verordtnet werden möge1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 501Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [welche sich] auff der gassen ... nicht züchtig, und wie schul-jungen wohl anstehet, ... sich halten, [sollen gestrafft werden]1654 Frankfurt a.M./SchulO.(Vormbaum) II 441Faksimile - in Google Books
- falß auch einer, so nicht in die schul gehet, auff der gleichen wort oder muthwillen [fluchen undt schweren] solte betretten werdten, solchen durch die schuljungen in die schul fuhren zu lassen undt ohne scheu der gebuhr nach cum discretione abzustraffen1725 RheingauLändlRQ. 199