Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schullehrer
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, m.
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an einer Schule (I) unterrichtender Lehrer (I 4)
bdv.:
Schulmeister (I),
Schulpräzeptor
Sachhinweis: Nyström, Schul. 129
I
bezügl. Ausbildung und Tätigkeit
- ein treuer schul-lehrer muß der information seiner discipel gantz ergeben seyn1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 189Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die schulmeister sich nicht ... zum hochzeit-laden gebrauchen lassen sollen: ... [weil] solches der function eines schullehrers voͤllig entgegen stehet1754 SammlBadDurlach I 319Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schullehrer duͤrfen einer dem andern die kinder ... nicht abspannen bey diensts-verlust1772 Wagner,Civilbeamte II 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es haben] sich die schullehrer an den schulplan genau zu halten1774 Wagner,Civilbeamte II 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß keine andere, als geschickte maͤnner zu schulbedienungen gelangen; dahero soll ... kein schullehrer sein amt antreten, ohne ... gepruͤft zu seyn1782 Scotti,Cleve IV 2205
- [daß] alle wirklich angestellte jüdische öffentliche und privat schullehrer ... von der orts-schul-commission geprüft werden1784 Schaab,GJudMainz 409Faksimile - in Google Books
- [daß] kein geistlicher, prediger oder schullehrer bei unausbleiblicher kassation und ... strafe ... sich der ... irrtümer [der "aufklärung"] insofern schuldig machen soll, daß er solche bei führung seines amtes ... öffentlich oder heimlich auszubreiten sich unterfange1788 JbWestfKG. 11/12 (1909/10) 67
- die schullehrer [sind] verbunden, ... arme kinder gleich jenen, die zahlen koͤnnen, zur schule ... aufzunehmen1789 Thomas,FuldPrR. II 108Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [Bitte des Betreibers,] daß in diesem institute [handelsschule] zugleich schullehrer gebildet werden dürfen1798 JbWestfKG. 37 (1936) 96
- die bildung der schullehrer soll durch eine zweckmaͤßige lektuͤre erhoͤht werden1814 RepStaatsVerwBaiern IV 138Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
bezügl. Einsetzung und Entlassung
- kein schullehrer hat eine schule zu eröffnen ohne wissen des predigers und presbyteriums, auch hat er sich erst der prüfung zu unterwerfen, ob er kapabel sei1714 JbWestfKG. 9 (1907) 19
- obrigkeit, welche in einer stadt das recht hat, schullehrer zu berufen1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 649Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in zukunft [solle] kein protestantischer schullehrer ohne ... praesentation und approbation von hochlöbl. regierung zu seinem amte [eingeführet werden]1790 KircheGrafschMark II 642
- schullehrer sollen bei einer jeden pfarre oder lokalkaplanei, wo das pfarrbuch gehalten wird, angestellet werden1790 LexÖstVerordn. 278Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- die bestellung der schullehrer kommt in der regel der gerichtsobrigkeit zu1794 PreußALR. II 12 § 22
- daß bei der wirklichen anstellung des schullehrers jedesmal der prediger der gemeine zugezogen werden müsse1799 KircheGrafschMark II 735
- die schulen [in protestantischen laͤndern] sind der kirchenregierung untergeordnet. ihr steht die pruͤfung der anzustellenden schullehrer und die bestaͤndige aufsicht uͤber ihre amtsverwaltung zu1802 v.Berg,PolR. II 312Faksimile - in Google Books
- die anstellung der schullehrer bleibt den gutsbesitzern ... vorbehalten1814 RepStaatsVerwBaiern I2 121Faksimile - in Google Books
- die im bergischen theile des gouvernements aufgehobene wahlfreiheit der schullehrer1815 Rahe,WestfKirche 94
- anstellung der schullehrer: ... der ernannte candidat muß ... die in der schulordnung vorgeschriebenen eigenschaften besitzen1815 RepStaatsVerwBaiern I2 121Faksimile - in Google Books
III
bezügl. Bezahlung, Entlohnung
vgl.
Schulbesoldung,
Schulgeld
- das besoldungsholz muß ... einem schullehrer nach hause geliefert werden1788 Thomas,FuldPrR. I 240Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sind jedoch für die einwohner verschiedenen glaubensbekenntnisses an einem orte mehrere gemeine schulen errichtet: so ist jeder einwohner nur zur unterhaltung des schullehrers von seiner religionspartey beyzutragen verbunden.1794 PreußALR. II 12 § 30
- schulkinder duͤrfen unter dem jahre nicht von einem schullehrer zu den anderen ... laufen1797 KurpfSamml. V Reg. 159Faksimile - in Google Books
- die gemeinden sollen zur reichung der kirchentrachten an die pfarrer und schullehrer angehalten [werden]1805 RepStaatsVerwBaiern III 110Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur verbesserung des unterhalts der schullehrer auf dem lande sollen ... die subalternen kirchendienste ... den schullehrern ... uͤbertragen werden1808 RepStaatsVerwBaiern IV 136Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jeder juͤdische hausvater ..., dessen kinder ... nicht durch gepruͤfte und bestaͤtigte juͤdische schullehrer den gehoͤrigen unterricht erhalten, ... soll ... seine kinder ... in die oͤffentlichen schulen ... schicken und das gesetzliche schulgeld ... bezahlen1810 GesAnhBernb. III 209Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schullehrer, so in Sachsen nur filiale haben, erhalten die halbe tranksteuer1811 v.Erffa,Steuern 38
- ein theil der kultivirten allmanden soll fuͤr die besoldung ... der schullehrer bey der commun verbleiben1815 WirtRealIndex I 54Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
IV
bezügl. Status, Privilegien
- sollen die schüler gleiche ehre ihren schul lehrern als geistlichen vättern ... erweisen1656 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 472Faksimile - in Google Books
- gemeine schullehrer haben keinen privilegirten gerichtsstand, sondern sind der ordentlichen gerichtsobrigkeit des orts unterworfen1794 PreußALR. II 12 § 26
- ein schullehrer hat nicht blos contractmaͤßige verbindlichkeiten gegen die gemeinde, die ihn berufen: - er hat auch und vorzuͤglich pflichte gegen den staat und kirche, ohne deren sanction keine lehr anstalt guͤltig ist1801 Bewer,Rechtsfälle VI 15