Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulleiche

Schulleiche

, f.

Trauerzug aus Lehrern und Schülern; bei einer vollen Schulleiche nimmt die gesamte Schule teil
bdv.: Schulprozeß
Sachhinweis: Nyström,Schul. 173
  • halbe schulleichen [13 gr.]
    um 1675 Löscher,DresdKantorat 234 Anm. 149
  • so ... bei einer vollen schulleiche ... die begleitung der zwoten todtenkleiderin ... begehret wird, so soll ... nicht mehr als 16 ßl. dafuͤr bezahlet werden duͤrfen
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 328