Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulrat

Schulrat

, m.

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I Mitglied eines eine Schule (I) beratenden und kontrollierenden Gremiums
  • dieser rector sol machtt haben mitt gemeltten vier schuel-rhätten rhatt zu halten, so offt es die nottdurft erfordert
    1616 Schlesien/MittSchulg. 3 (1893) 252
  • sie [raͤthe] fuͤhren, nach beschaffenheit des collegiums, wobey sie angestellt sind, verschiedne titel, z.b.: ... cammer-, justiz-, kirchen-, consistorial-, schul-, finanz-, commissions-, polizey-raͤthe 
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 96
II Leitung und Aufsicht führende Institution der schulischen Verwaltung
zu Rat (V)
  • der schulrath hält ... in gegenwart eines oder mehrerer mitglieder des cantons- und verwaltungsraths eine feierliche öffentliche sitzung, worin die fortschritte in dem öffentlichen unterricht sowohl in hinsicht der wissenschaften als der sittlichkeit bekanntgemacht werden
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1516
  • [Auflösung des] kirchen-, schul- und konsistorialrates 
    1814 ThurgauBeitr. 96 (1959) 305
unter Ausschluss der Schreibform(en):