Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulrektor

Schulrektor

, m.

Leiter einer Schule (I) 
  • kinder in städen, ... de ere scholrecters, medhelper und gesellen hebben, de scholen in de ordentlicke schole unde classen gahn
    1544 Kirkehistoriske Samlinger III/5 (Kopenhagen 1884) 156
  • [Übschr.:] was die schulrectores ... für eine stelle im zusammenkunften und gemeinen leben haben sollen
    1666 GothaLO./QNPrivatR. II 1 S. 589
  • gleichwie der schul rector die inspection über die schule, allso soll er sie auch über die currentschüler haben
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 358
  • so daß der schulrector von 13 rthlr 40 stbr und der küster ... 13 rthlr 40 stbr jährlich die interesse vor ihre bemühunge bey gen. frühpredigt zu genießen haben sollen
    1766 Dresbach,Halver 378
  • [haben] diejenigen ..., welche eine privat-erziehung genossen haben [und die academie beziehen wollen], nach ... pruͤfung durch einen schulrector, von diesem ... ein gewissenhaftes zeugniß ... vorzuzeigen
    1793 CSax. I 1261
  • bestallungen ... fuͤr einen ... schulrector ... 28 rbt. 48 rbß.
    1813 SystSammlSchleswH. I 41
unter Ausschluss der Schreibform(en):