Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulverwalter

Schulverwalter

, m., Schulenverwalter, m.

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Amtmann, dem die Verwaltung und interne Organisation einer Schule obliegt, zT. mit der jurisdiktionellen Aufgaben
Sachhinweis: C.G. Lorenz, Bericht über die Landesschule zu Grimma (ebd. 1850) 61
  • schulenverwalter 
    1603 Carpzov,PractNov. I 55
  • wie den auch der oeconomus zu Franckfurt und der schulenverwalter im Joachimsthall gleichfals unnachlessige pro arbitrio gestrafft werden sollen, ob sie sich etwas, so dem biergelde zu nachtheil gereichet, unterfuͤgen
    1624 CCMarch. VI 1 Sp. 314
  • es ist bey einer jeglichen [fuͤrsten-]schule ein gewisser oeconomus oder schul-verwalter bestellt, der zu den einkuͤnfften verpflichtet ist, die knaben mit speise und tranck versorgen und alle jahre der churfuͤrstl. rent-cammer rechnung ablegen muß
    1723 Rohr,SächsKirchR. 171
  • [Marg.: die schulverwalter werden durch die aufseher angehalten:] denen knaben ihre nothdurfft zu schaffen und keinen mangel oder gebruch leiden zu lassen, auch sonst auf der schulen einkommen gute achtung zu geben
    1724 CAug. I 46
  • [extra-ordinair-steuern:] schulverwalter 20 thl.
    1767 CAug. Forts. I 2 Sp. 783