Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzeit
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Schulvogt
Schulvorsteher
Schulwesen
Schulwiese
Schulzehnt
Schulzeit
, f.
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I
Unterrichtszeit
vgl.
Schule (II)
- wann nur die schulzeit umb und auß ist1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 478Faksimile - in Google Books
- kinder sollen ... vor oder nach der schulzeit, von niemanden zu einiger andern arbeit verlanget, auch bey willkührlicher pön nicht admittiret werden1733/34 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 339Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schulmeister sollen ... währender schulzeit sich nie ... von ihren kindern entfernen1753 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) III 500Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [zwecks Bestrafung] sind alle stunden zu bemerken, in welchen die kinder zur schulzeit abwesend gewesen sind1788 Thomas,FuldPrR. I 204Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Versammlung, Gerichtstag in der Synagoge?
vgl.
Schule (IV),
Schulklopfer
- der da draut ... zu schlagen, zu verraten ... dy negst schulzait sole der schulklopfer alle schediguͤng und pann auf in lesen mit blasuͤng des hornß1497? UrkJudRegensb. 229