Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzeit

Schulzeit

, f.

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I Unterrichtszeit
  • wann nur die schulzeit umb und auß ist
    1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 478
  • kinder sollen ... vor oder nach der schulzeit, von niemanden zu einiger andern arbeit verlanget, auch bey willkührlicher pön nicht admittiret werden
    1733/34 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 339
  • schulmeister sollen ... währender schulzeit sich nie ... von ihren kindern entfernen
    1753 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) III 500
  • [zwecks Bestrafung] sind alle stunden zu bemerken, in welchen die kinder zur schulzeit abwesend gewesen sind
    1788 Thomas,FuldPrR. I 204
II Versammlung, Gerichtstag in der Synagoge?
  • der da draut ... zu schlagen, zu verraten ... dy negst schulzait sole der schulklopfer alle schediguͤng und pann auf in lesen mit blasuͤng des hornß
    1497? UrkJudRegensb. 229
unter Ausschluss der Schreibform(en):