Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzenhufe
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zu einem Schulzenhof gehörende Hufe (IV)
bdv.:
Schultheißenlehen (I)
- wann die ritterhuefen beleget werden sollten [mit contribution], und zwar höcher als die schülzen- und pauerhuefen, würden sie [schulzen] sich auch beschwert finden1644 ProtBrandenbGehR. II 579Faksimile - in Google Books