Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schupf'ürte

Schupf'ürte

, f.

Umtrunk nach dem (offiziellen) Ende eines Trinkgelages
  • unmaͤssig zeeren, ... schabetten, schupffürten und schwatzmaͤßly ... [sind] zum straͤngistenn verbotten
    1530 ZürichKirchO. 101
unter Ausschluss der Schreibform(en):