Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuttabtrag

Schuttabtrag

, m.

Leistung von Schutt (IV) 
  • wie denn, da sie [kirchen-diener] etwan per directum oder auch per indirectum, als wenn der hirte ihr vieh gleich dem andern nicht in gute obacht nehme, zum schutt-abtrag angehalten werden wolten, einem solchen nicht nachgesehen, sondern vielmehr den hirten bey ihrer annehmung hierinnen einbindung und vntersagung gethan werden solte
    1645 GothaLO. Anh. 36