Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzmutschlein

Schutzmutschlein

, n.

wie Schutzbrot (II) 
  • von wegen der abzug an den frontägen soll es auch bey dem vertrag ... verpleiben, des jnhalts, das ... zuem vnder oder abentbrot auch ein schutzmitschle ... zue allen werken geben werden solle
    1581 ZGO. 31 (1879) 204