Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzrede

Schutzrede

, f.

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I Klageerwiderung, Vorbringen gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit einer gerichtlichen Klage; Einwendung, Einrede
  • dargegen seczt der mer genant magister N. sein einsage und schutzrede und spricht, das inen sulche clage nicht gepurt zu tun, so als sie der alteristen vormund nicht seint
    Mitte 15. Jh. LeipzigSchSpr. 266
  • vff schulde vnd zcuspruche dez ersamen meister N.S. an einem, schuczrede vnd antwort dez ersamen H.S., burgers zcu G., am andern teile
    1456 Bocksdorf 519
  • W. in formundeschafft synes elichin wybes [setczet] eher syner antwert ... eyne schutczrede, darmit er sich antwert meynt zcu erweren
    1474 PössneckSchSpr. I 265
  • wir habenn dir ... bevohlen ... M. dermassen zu undirsagen unnd vermögen, damit sein obgedachte wolle- und jarmargte abgetan, ... des sich ... M. durch manchfeldige schutzrede und exception awffgehalten, bemelten jarmargkt im awß gnaden von uns gegeben wer
    1503 KamenzUB. 150
  • wuͤrde auch der beklagte ... durch viel schutzreden oder exceptionen sich der antwort zu schuͤtzen unterstehen, sollen dieselbigen schutz-reden und exceptionen (sie sind declinatoriæ, dilatoriæ, vorstand, gewaͤhr, oder was das ist, so der antwort vorgehet) alle auf einmahl fuͤrbracht werden
    1548 CAug. I 1286
  • wenn P. mit seinen ... schutz- und gegenreden gehoͤrt, [sollen] unsere grefen, gerichtsverwalter und saͤmmtliche beysitzer deswegen was recht anordnen
    1624 HadelnPriv. 235
  • [ich habe] das werck selbsten favorabiliter e. wohl-ehrw. capittel zu referiren, damit es, in betrachtung angezogener ursachen und schutz-reden, bey meinem anerbieten verbleiben moͤge, dienstlich gesucht
    1. Hälfte 17. Jh. Staphorst,HambKG. I 2 S. 465
  • der beklagte [soll] ... alle seine ... exceptionen und schutzreden ... in schriften mit allen dazu gehoͤrigen documenten und beweisthum, damit er die klage zu hintertreiben vermeynet, auf ein mahl [einbringen]
    1650 EstRitterLR. 209
  • wann der beklagte wider die klag etliche exceptiones, schutz- und einreden haͤtte ... so in rechten ... zu teutsch die gerichts-instantz ableinende, verzögerliche u. zerstoͤrliche schutzreden genannt werden
    1713 SchwäbWB. VI Nachtr. 3067
  • [der beklagte soll] dem klaͤger seine klare und richtige antwort geben ... oder eine klare schutz-rede, wie es die lateiner nennen, exceptionen, aus was ursachen er auf solche klag nicht schuldig waͤre zu antworten
    BöhmStR. 1720 S. 47
  • daß auch in dieserem concurs-process nicht alle, sonderlich verzoͤgerliche einwendungen, ein- und schutz-reden und exceptiones, welche sonst bey anderen summarischen processen statt finden, zugelassen werden
    1746 Leu,EidgR. IV 497
  • wir entsagen diesemnach ... der schutz-rede vom veraͤnderten stand der sachen, von uebereilung, von ueberredung
    1755 Faber,Staatskanzlei 109 S. 358
  • [haͤtte der beklagte] aus- oder schutzreden, sonsten exceptiones dilatorias genannt, dadurch die hauptsache allein aufgehalten, und nicht gaͤnzlich abgestellet wuͤrde, als wider den gerichtszwang des gerichtes, oder klaͤgers person
    1767 JCulm. 70
  • von den zerstoͤrlichen schutzreden: ... ingleichen werden hieher gezehlet, die schutzreden der verjaͤhrung, der abgeurtelten sache, des daruͤber getroffenen vergleichs, des gegenseitigen gestaͤndnißes
    1780 Lahner,NürnbR. 394
  • dergleichen behauptungen, wodurch der angegriffene die absicht des angreifers ... aufzuheben im stande ist, nennt man einreden, schutzreden (exceptiones)
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 110
II verteidigendes Vorbringen im Strafprozess
  • wann wir den willen todtzuschlagen ... erfordern, wer wuͤrde wohl nicht seyn, der nicht als eine schutzrede vorbraͤchte, er habe nicht in dieser meynung geschlagen
    J. Brunnemann, Inquisition-Proceß (Frankfurt 1717) 249
  • schutzreden ... wodurch der angeschuldigte entweder die tortur oder die bedreuung mit derselben oder gar die todesstrafe abzuwenden oder doch zu mildern sucht, ... pfleget man nothwendige oder hauptdefensionen zu nennen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1230
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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