Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzsteuer

Schutzsteuer

, f.

wie Schutzgeld (I) 
  • der innleut ihr schuz- oder innleutsteuer ist auch iederzeit vorhin in dem tädtung erlegt worden 2 fl 1 ß
    1640 (Hs. 1763) OÖsterr./ÖW. XII 575
  • [weilen juden] steuer, contributiones, extra-anlagen, und schutz-steuer jaͤhrlich abrichten und bezahlen muͤssen, als erfordert vice versâ die natürliche billigkeit und das allgemeine voͤlcker-recht, daß du auch redlich und aufrichtig mit ihnen handeln [sollest]
    1670 Abele,Unordn. II 250
  • general-rescript, die abstellung der bisherigen herr- und landschaftlichen anlagen und die einfuͤhrung einer allgemeinen schutz-, schirm- und vermoͤgens-steuer betr.
    1736 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 465
  • die regulirung und erhebung des schutzgeldes bleibt ihnen [ritterguthsbesitzer] uͤberlassen, wo jedoch ausser solchem eine landesherrliche schutzsteuer hergebracht ist, muß solche ferner in die landeskassen fließen
    1801 NCCPruss. XI 494
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