Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzsteuer
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Schutzschrift
Schutzseil
Schutzstall
Schutzstecken
Schutzsteuer
, f.
wie Schutzgeld (I)
- der innleut ihr schuz- oder innleutsteuer ist auch iederzeit vorhin in dem tädtung erlegt worden 2 fl 1 ß1640 (Hs. 1763) OÖsterr./ÖW. XII 575
- [weilen juden] steuer, contributiones, extra-anlagen, und schutz-steuer jaͤhrlich abrichten und bezahlen muͤssen, als erfordert vice versâ die natürliche billigkeit und das allgemeine voͤlcker-recht, daß du auch redlich und aufrichtig mit ihnen handeln [sollest]1670 Abele,Unordn. II 250Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- general-rescript, die abstellung der bisherigen herr- und landschaftlichen anlagen und die einfuͤhrung einer allgemeinen schutz-, schirm- und vermoͤgens-steuer betr.1736 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 465Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die regulirung und erhebung des schutzgeldes bleibt ihnen [ritterguthsbesitzer] uͤberlassen, wo jedoch ausser solchem eine landesherrliche schutzsteuer hergebracht ist, muß solche ferner in die landeskassen fließen1801 NCCPruss. XI 494Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin