Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzuntertan
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Schutztreiben
Schützung
(schützungfrei)
(Schützunggeld)
(Schützungrecht)
Schutzuntertan
, m.
wie Schutzverwandter (I)
- indeque positi sub alicuius protectione, non eiusdem subditi dicuntur: nec etiam clientes, schutz vnderthanen vnd schutz-verwandte indigitanturBesold,Thes.(Augsburg 1641) 851
- es geb aber bessere confidans, wen hohe beampte keine à parte schutzunterthanen hetten, inmaßen sie ja ratione officii jedermann, sowohl den edelmann als bauer schuz und gerechtsamkeit ertheilen sollenAnf. 18. Jh. NLausMag. 75 (1899) 86Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [wenn] freye personen in einem dorfe sich niederlassen, ohne weder ein unterthäniges gut zu übernehmen, noch sich zur persönlichen unterthänigkeit zu verpflichten: so werden sie schutzunterthanen oder einlieger genannt1794 PreußALR. II 7 § 113
- von den leibeigenen sind ... die schutzunterthanen und hausgenossen zu unterscheiden. die schutzunterthanen sind freye leute, die nichts weiter, als schutzgeld ... zu entrichten haben1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 34Faksimile (ca. 98 KB)
- mit der unterthaͤnigkeit [muͤssen] ... diejenigen rechte wegfallen ... welche von den schlesischen rittergutsbesitzern zeither in beziehung auf solche freie leute ausgeuͤbt worden sind, welche ... unter dem namen der hausleute und inlieger bekannt und ... unter der allgemeinen benennung: schutzunterthanen begriffen sind1809 Rabe,PreußG. X 59Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)