Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzwein
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Schutzwein
, m.
Wein als 1Schutz (VI)
vgl.
1Schützenwein
- etliche gult und sunderlich, so ein schaltiar ist, den schutzwin von der custerey zu F. fallende1500 VeröfflBadWürt. A 17 S. 8
- schutzwein sechs fueder würdt von allen inwohnern järlich zue herbstzeiten in die kellerey D. ane drebern gelüefert1608? PfälzW. II 722
- weißen die höber ... daß die lehnherrn den schützen zu L. jährlichs ein eymer weins schuldig sein, und ... geben jedoch die lehnherrn keine beede sondern schutzwein, damit ihre guter inen trewlich beschützt werden1610 RhW. I 1 S. 183Faksimile (ca. 149 KB)
- grose und kleine schützwein: von jedem morgen weingarthen, wan der herbst jährlich eingethan ist, vier maß wein, wie solcher von der kelter kombt, in heller eich1737 PfälzW. II 584
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