Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzwerk

Schutzwerk

, n.

wie Schutzwesen 
  • wann nun ein solcher ... lehrjung seine lehrjahren richtigk auszgehalten, soll er abermahlen vor e. ehrb. gericht gestellet und daselbsten zur erhaltung kirchen und schulen 1 rthl und zur beferderung desz publiquen schutzwercks auch 1 (...) rthal. abzulegen gehalten sein
    1688 Stieda-Mettig 691