Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzzins

Schutzzins

, m.

Abgabe für einen 1Schutz (II) 
bdv.: 1Schutz (VI)
  • wann aber auf des koͤnigl. burg-ambtes ... zulassung irgendt ein handtwercker ... oder auch ein haußgenoß eingenommen wuͤrde, sollen dieselbigen einen gewissen handtwercks-zinß ... ein haußgenoß aber 6 gl., eine haußgenoßin 3 gl. schutzzinß jaͤhrlich ... der obrigkeit erlegen
    um 1675 Böhme,DiplBeitr. II 2 S. 77
  • [Marg.: schutz-zinß] wir [erachten] ... vor unbillig nicht ... daß die handwercker in unsern gerichten von ubung und treibung ihrer handwercks-nahrung in unser amt ... einen jaͤhrlichen zinß vorn schutz reichen
    1724 CAug. II 1363
  • so ertheileten ... die edelleute ihren bauern gewisse rechte gegen erlegung eines jaͤhrlichen zinses, wohin der brandtwein-blasen-zinß, schutzzinß und dergleichen gehoͤrete
    1783 Buri,Bauerng. 106