Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schwaden
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, m.
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Bienenschwarm
bdv.:
Schwarm
- wo sich aber ein schwaden anlegt, dem niemant nachkhumbt und verlassen ist, den soll der, so in findt, nicht schöpfen ... ôn wissen des, so den grund in nutz und prauch hat1528 ZeigerLRb. 239Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- wan einen ein schwaden immen oder pein ... entgehet ... und der, deme er entflogen, khombt ihm nach, ... so mag er ihn wol schopfen1599 NÖLREntw. V 165 § 11