Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwängerung

Schwängerung

, f.

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Akt des Schwängerns einer Frau
  • die jenigen noch ernstlicher zu straffen, da das beyschlaffen, schwechung oder schwengerung bekandt oder erwiesen, aber die ehe von vnsern eherichtern ... nicht zugelassen wuͤrde
    PfalzLR. 1582 VII 7
  • im fall ... einige vneheliche schwaͤngerung ... fuͤrgienge, so sollen sie, ob gleich derwegen keine klage fuͤrkaͤme, daß ein bastart ... gebohren, zu vnser cantzley neben deß schwaͤngerers vermoͤgen berichten
    1599 OPfalzLO. 158
  • wuͤrde ... eine weibs-person, so in unzucht geschwaͤngert worden, solche schwaͤngerung boͤslich vertuschen ... und die frucht ... vom leben bringen, sothane weibs-person ... soll als eine kinder-moͤrderin zum tode verdammt ... werden
    1650 EstRitterLR. 419
  • die haͤrtere strafe der geistlichkeit fuͤr den gegeben fall der schwängerung einer frau gruͤndet sich auf den meineid
    1785 Birnstiel,Kindermord 163
  • ist ein beyschlaf durch nothzucht in gesetzlichem verstande bewerkstelliget worden: so muß der verführer der geschwächten alles das leisten, wozu er in dem falle einer unter dem versprechen der ehe erfolgten schwängerung verpflichtet seyn würde
    1794 PreußALR. II 1 § 1127
  • die ganze klage aus der schwängerung erlöscht, wenn sie nicht binnen zwey jahren nach erfolgter niederkunft angemeldet worden
    1794 PreußALR. II 1 § 1095
  • auch der aus unehelicher schwängerung erzeugten leibesfrucht muß ein curator bestellt werden
    1794 PreußALR. II 18 § 966
unter Ausschluss der Schreibform(en):