Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwängerung
Artikel davor:
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Schwängerer
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Schwangerschaft
Schwängerung
, f.
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Akt des Schwängerns einer Frau
- die jenigen noch ernstlicher zu straffen, da das beyschlaffen, schwechung oder schwengerung bekandt oder erwiesen, aber die ehe von vnsern eherichtern ... nicht zugelassen wuͤrdePfalzLR. 1582 VII 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- im fall ... einige vneheliche schwaͤngerung ... fuͤrgienge, so sollen sie, ob gleich derwegen keine klage fuͤrkaͤme, daß ein bastart ... gebohren, zu vnser cantzley neben deß schwaͤngerers vermoͤgen berichten1599 OPfalzLO. 158Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- wuͤrde ... eine weibs-person, so in unzucht geschwaͤngert worden, solche schwaͤngerung boͤslich vertuschen ... und die frucht ... vom leben bringen, sothane weibs-person ... soll als eine kinder-moͤrderin zum tode verdammt ... werden1650 EstRitterLR. 419Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die haͤrtere strafe der geistlichkeit fuͤr den gegeben fall der schwängerung einer frau gruͤndet sich auf den meineid1785 Birnstiel,Kindermord 163
- ist ein beyschlaf durch nothzucht in gesetzlichem verstande bewerkstelliget worden: so muß der verführer der geschwächten alles das leisten, wozu er in dem falle einer unter dem versprechen der ehe erfolgten schwängerung verpflichtet seyn würde1794 PreußALR. II 1 § 1127
- die ganze klage aus der schwängerung erlöscht, wenn sie nicht binnen zwey jahren nach erfolgter niederkunft angemeldet worden1794 PreußALR. II 1 § 1095
- auch der aus unehelicher schwängerung erzeugten leibesfrucht muß ein curator bestellt werden1794 PreußALR. II 18 § 966