Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwängerungsklage

Schwängerungsklage

, f.

Klage (I) einer außerhalb der Ehe geschwängerten Frau auf Entschädigung (Aufwandsersatz), zT. auch Kindesunterhalt oder Eheschließung mit dem Schwängerer 
  • bei eheverspruchs- und gleichzeitigen schwaͤngerungsklagen soll beim eingestaͤndnis des beklagten ... auf ehevollziehung erkannt ... werden
    1617 Scotti,NassauWeilburg 1432
  • daß die eydliche antwort auf die schwaͤngerungs-klage nicht mehr gefordert werden solle
    1767 HessSamml. I 368
  • wird bey einer angestellten schwängerungsklage der beyschlaf geläugnet, so muß der richter im mangel eines vollständigen beweises, allemal eher auf einen nothwendigen, als auf einen zugeschobenen eid erkennen
    1794 PreußALR. II 1 § 1104
  • soll auch gegen einen unter-officier oder gemeinen von den dienstthuenden keine schwaͤngerungs-klage weder auf ernaͤhrung des kindes noch auf genugthuung und abfindung der klaͤgerinn angenommen werden
    1794 VerordnAnhDessau II 44
  • schwaͤngerungsklage: diese muß, wenn die klaͤgerin alternative auf entschaͤdigung oder auf die ehe klagt, vor dem geistlichen gerichte angebracht werden
    1803 Philipp,WBSächsKR. 479
  • bestimmung der frist, binnen welcher eine schwaͤngerungsklage verjaͤhrt
    1805 NCCPruss. XI 2952
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