Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwängerungsklage
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(Schwanerei)
Schwang
(schwangbar)
schwanger
Schwangere
Schwängere
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schwängern
Schwangerschaft
Schwängerung
Schwängerungsklage
, f.
Klage (I) einer außerhalb der Ehe geschwängerten Frau auf Entschädigung (Aufwandsersatz), zT. auch Kindesunterhalt oder Eheschließung mit dem Schwängerer
- bei eheverspruchs- und gleichzeitigen schwaͤngerungsklagen soll beim eingestaͤndnis des beklagten ... auf ehevollziehung erkannt ... werden1617 Scotti,NassauWeilburg 1432
- daß die eydliche antwort auf die schwaͤngerungs-klage nicht mehr gefordert werden solle1767 HessSamml. I 368Faksimile (ca. 350 KB)
- wird bey einer angestellten schwängerungsklage der beyschlaf geläugnet, so muß der richter im mangel eines vollständigen beweises, allemal eher auf einen nothwendigen, als auf einen zugeschobenen eid erkennen1794 PreußALR. II 1 § 1104
- soll auch gegen einen unter-officier oder gemeinen von den dienstthuenden keine schwaͤngerungs-klage weder auf ernaͤhrung des kindes noch auf genugthuung und abfindung der klaͤgerinn angenommen werden1794 VerordnAnhDessau II 44Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schwaͤngerungsklage: diese muß, wenn die klaͤgerin alternative auf entschaͤdigung oder auf die ehe klagt, vor dem geistlichen gerichte angebracht werden1803 Philipp,WBSächsKR. 479Faksimile - in Google Books
- bestimmung der frist, binnen welcher eine schwaͤngerungsklage verjaͤhrt1805 NCCPruss. XI 2952Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
Artikel danach:
(Schwanier)
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