Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwärmen

schwärmen

, v.

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I sich (nachts) herumtreiben
  • [groß paͤurisch auffrůr:] also gieng es hie wie alweg mit disem auffwegegen, schwermenden, vnordenlichen bofel; da war nichts dann trutzen, vngerechtigkeit, mord, raub, tyranney, notzwang vnd alle buͤberey
    1531 Franck,Zeytb. 236v
  • [Übschr.:] von steuer- und bestrafung des unfugs, jauchzens, schwärmens 
    1666 GothaLO. II 4 Tit. 13
  • koͤnnen solche junge pursche als capitulanten gezogen werden, welche ... sich auf schwaͤrmen, saufen, raufhaͤndel ... legen, und dadurch ihren familien, der gemeinde oder ihrer nachbarschaft ... beschwerlich sind
    1793 KurpfSamml. V 659
II umherschwärmen, -fliegen; insb. von Bienen
  • der eigenthümer ... kann die schwärmenden bienen auch auf fremden grund und boden verfolgen und ... einfangen
    1794 PreußALR. I 9 § 122
  • so bald der eigenthümer des schwärmenden stocks die verfolgung gänzlich aufgegeben hat, ist der eigenthümer des grundes und bodens, auf welchem der schwarm gefunden wird, denselben einzufangen berechtigt
    1794 PreußALR. I 9 § 124
  • dieweilen auch die immen, zur zeit des schwaͤrmens, sich von ihrem gewoͤhnlichen stand ... in die waͤlder und wildfuhren begeben; wann nun der eigenthumsherr des immens, ihm gleich nachfolget, und denselben an einem baum ... findet, der soll demselben ohne einige forstmiethe gegeben werden
    1799 RepRecht IV 135 Anm. o
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