Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwärmerei

Schwärmerei

, f.

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I Vertreten und Verbreiten von religiösen Ansichten, die von der herrschenden Glaubenslehre abweichen; (pseudo-)religiöser Eifer
  • verdacht edder archwan der swermerie edder ketterie
    1526 HadelnPriv. 27
  • [Motivation für die Kirchenordnung:] durch den neuen irthum der grausamen und erschrecklichen schwermerei der sacramentschender, die da freuelich verleucknen die heilsame gegenwertigkeit des leibs und bluts Christi im abentmal des heren, und sprechen und leren, das nichts dann bloss brot und schlechter wein im sacrament sei
    1530 Riga/Sehling,EvKO. V 13
  • dat die superattendente ... erfure, dat die anderen parners ... schwermerie predigten ..., so schal he macht hebben, diesulvigen up einen termin tovorschriven und ... die gebreken verhoren, bileggen und beteren
    1535 PommVis. I 77
  • [dass] der rector keinen ... schüler ... auf- und annehmen soll, der ... mit erwehntem irthum, schwermereyen oder dergleichen gifft ... möchte beflecket seyn
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 586
  • [befehl] wegen der augenscheinlichen gefahr der verfuͤhrung und ausbreitung solcher schaͤdlicher schwaͤrmerey [der sogenannten pietisten]
    1703 BrschwLO. I 1057
  • das recht ... die evangelische religion ... zu schuͤtzen ... und schwaͤrmereyen abzuwehren
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 327
  • daß jemand, bey sonst ungestörtem gebrauche seines verstandes, aus schwärmerey oder sonst in der absicht, hingerichtet zu werden, einen todschlag begangen hat: so soll derselbe ... seinen endzweck nicht erreichen
    1794 PreußALR. II 20 § 831
II (nächtliches) Herumtreiben, Herumlungern
  • sollen sie die jenigen, welche oͤffentlicher lasten halben, als ehebruch, ... spielens, ... muͤssiggangs, schwermerey ... zu ernster straffe fordern
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 318
  • sind die sontags-taͤnze mit nichten erlaubt, sondern vielmehr keine desordres und schwaͤrmereyen auf die sonn- und fest-tage zu gedulden befohlen
    1767 HessSamml. I 193
  • allem zusammenlaufe des volks ..., besonders aber nächtlichen schwärmereyen ... soll von der obrigkeit durch ernstliche mittel gesteuert werden
    1794 PreußALR. II 20 § 181
unter Ausschluss der Schreibform(en):