Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwärzer

Schwärzer

, m.

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I wie Schwarzfärber 
II Schmuggler, Schleichhändler 
bdv.: Schwarzmann
  • schwaͤrzer ... erfrechen [sich], an den graͤnzen sich rottenweise zusammen zu gesellen, allerlei schwaͤrzungen auch mit gewaffneter hand zu unternehmen, und sich den graͤnzaufsehern zu widersetzen
    1787 HdbchÖstGes. XIV 55
  • wenn ein schwaͤrzungsbetrieb betroffen wird, [soll man] den so betroffenen schwaͤrzer oder schwaͤrzerinn sogleich in gerichtlichen verhaft nehmen
    1787 HdbchÖstGes. XIV 652
  • jede obrigkeit hat ... herum wandernde tobaksverkaufer ... unverzuͤglich ... anzuhalten, dem naͤchsten tobaksbeamten davon nachricht zu geben und ihm auch den, bei einem solchen schleichhaͤndler (schwaͤrzer) ... abgenommenen tobak gegen empfangsschein zu uͤbergeben
    1792 Kropatschek,KKGes. I 659