Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwärzerin

Schwärzerin

, f.

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Schmugglerin
  • wenn ein schwaͤrzungsbetrieb betroffen wird, [soll man] den so betroffenen schwaͤrzer oder schwaͤrzerinn sogleich in gerichtlichen verhaft nehmen
    1787 HdbchÖstGes. XIV 652
unter Ausschluss der Schreibform(en):