Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwärzerin
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, f.
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Schmugglerin
- wenn ein schwaͤrzungsbetrieb betroffen wird, [soll man] den so betroffenen schwaͤrzer oder schwaͤrzerinn sogleich in gerichtlichen verhaft nehmen1787 HdbchÖstGes. XIV 652Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online