Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwanden

schwanden

, v.

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abholzen, auslichten, 1roden 
  • zur vornahme von allmendsarbeiten, zäunen, schwanden, reuten soll in jedem dorf ein r[ottmeister] geordnet werden
    1650 SchweizId. IV 525
  • [N.N. sind] nit mehr befugt, darinnen [in einem Walde] weder zu hauwen noch mit sicheln oder sägezen zu schw[anden] noch zu rütten
    1671 SchweizId. IX 1935
unter Ausschluss der Schreibform(en):