Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwandung
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, f.
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wie Schwand (I)
- es sollen auch alle gemeine werck und beschwerden auf dise sey und sümmerung der güeteren und besatz der allmenten geteilt und gelegt werden, damit sich die armen nicht zu erklagen, undt die reichen und so viel vermögen, auch viel beschwärden an der schwandung undt schwelli zu verrichten angelegt werden können1695 Niedersimmental 143Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so sollen diejenigen, so allment-pläzen haben, in aller gemeinen arbeit ohne ausnahm von einem sommer-allment-pläz so viel arbeithen, als ein anderer von einer kuh sommer-besatzung, und von einem kleineren ... allment-pläz so viel als ein anderer von einer kuh frühling- und herbstbesazung, ausgenommen jedoch die schwandung auf den allmenten, deren sie wie billich frey seyn sollen, es seye dann, dass sie rechte dingen und besezen1775 Niedersimmental 194Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"