Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwangerschaft

Schwangerschaft

, f.

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Zustand des Schwangerseins; die Verheimlichung der Schwangerschaft gilt als Hinweis auf eine beabsichtigte Kindstötung und ist daher zT. strafbar
bdv.: Schwängere
vgl. Sechswoche
Sachhinweis: LexMA. VII 1612-1614
  • schwangere weibs-bilder [seind] der tortur zubefreyen ... zum andern damit die schwangere weibs-persohnen nit selbsten einen schaden an der gesundheit vnd leben empfange, zumalen sie in ihrer schwangerschafft gemeinlich schwach vnd mit leibs-zustaͤnden behafftet seyn
    1670 Blumblacher,CCCKomm. 129
  • wobey dann der mutter oblieget, sobald sie sich schwanger spuͤhret, es denjenigen anzuzeigen, die ihren mann erben wollen, daß sie ihren leib, wozu die leges fuͤnff weibsbilder erfordern, besichtigen lassen, und wo sie ander schwangerschafft zweiffel haͤtten, genugsame vorsehung und hut aufstellen, damit kein anderes kind supponirt werde
    1704 KlugeBeamte II 442
  • [besitzere der haͤuser sollen,] so bald sie wahrnehmen, daß ... bey ihnen sich aufhaltende weibes-personen sich schwanger befinden oder der schwangerschafft ... argwohn sich hervor thaͤte, solches ... anzeigen
    1710 CCMarch. II 3 Sp. 42
  • soll eine solche [chordame], sobald ihre schwangerschaft kundbar wird, gleich ... aus der stüft mit sack und pack ... abgeschafft ... werden
    1723 GasterLsch. 291
  • da bevorab die rechtliche vermuthung für die nicht nur von der ... wittib angegebene, sondern auch von ihrem verstorbenen gemahl in articulo mortis durch seinen lezten willen bestättigte schwangerschaft streitet
    1731 FRAustr. 38 S. 305
  • doctoren, schaͤrer und apothecker [dürfen] ... der schwangerschafft halb verdaͤchtigen dirnen keine abtreibende mittel ... geben
    1763 BernStR. VII 1 S. 428
  • wegen vorgeblicher schwangerschaft ... auf 12 jahr lang aus der statt hinausgeschaffen
    1763 Schindler,VerbrFreib. 155
  • so ist ... aus der unterlassenen nothwehr eben so wenig, als aus der etwa erfolgten schwangerschaft, auf die einwilligung der angeblich genothzuͤchtigten person zu schliessen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 938
  • der schwaͤcher kann ... in der regel die geschwaͤchte nimmermehr ehelichen, es seye dann, es haͤtte eines von ihnen ... bereits die strafe der verheimlichten schwangerschaft ausgestanden
    1785 Birnstiel,Kindermord 152
  • sollen sie die schwangerschaften ihres dienstgesindes der obrigkeit ... anzeigen
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 48
  • mütter, pflegerinnen, und andere, die in ermangelung der mutter an deren stelle treten, müssen ... ihre töchter oder pflegebefohlnen ... von den kennzeichen der schwangerschaft ... unterrichten
    1794 PreußALR. II 20 § 902
  • eine frau, welche schon vor der scheidung von dem manne abgesondert gelebt hat, muß, sobald sie ... eine schwangerschaft verspürt, dem manne davon sofort gerichtlich anzeige machen
    1794 PreußALR. II 2 § 43
  • [Übschr.:] verheimlichung der schwangerschaft 
    1794 PreußALR. II 20 § 932
  • hat ein andrer die geschwängerte in gesetzwidriger verheimlichung der schwangerschaft, oder niederkunft, durch bestimmten rath, oder thätigen beystand begünstiget: so soll dergleichen person die hälfte der von der hauptverbrecherin verwirkten strafe leiden
    1794 PreußALR. II 20 § 980
  • jene weibsperson, welche nicht allein ihre schwangerschaft verhellet ... sodann das neugebohrne kind ... vergraͤbt ... [soll] mit dem schwerte vom leben zum tode hingerichtet werden
    1797 KurpfSamml. V 31
  • es wird ... die blose verheimlichung der schwangerschaft ... mit 4-6 jaͤhriger zuchthausstrafe bestraft, wenn gleich man gar nicht behaupten koͤnnte, daß hierin der grund des todes des kindes liege
    1798 Grolman,KrimRWiss. 277
  • muͤssen sich frauenspersonen besichtigen lassen wegen einer ungewißheit der schwangerschaft ... wenn die frau nach der ehescheidung vorgiebt, daß sie von ihrem geschiedenen ehemanne schwanger sey
    1799 RepRecht III 275
  • ein kind, das vor dem hundert achtzigsten tag nach geschlossener ehe geboren wird, darf ... von dem ehemann nicht verläugnet werden, ... wenn ihm die schwangerschaft vor der ehe bekannt war
    BadLR. 1809 Satz 314
  • wenn eine ehe fuͤr unguͤltig erklaͤrt, getrennt, oder durch des mannes tod aufgeloͤset wird; so kann die frau ..., wenn uͤber ihre schwangerschaft ein zweifel entsteht, nicht vor verlauf des sechsten monaths, zu einer neuen ehe schreiten
    1811 ÖstABGB. § 120
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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