Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwanken
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, v.
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(vor Trunkenheit) taumeln, wanken
- wellicher dermassen und sovyl trinckt, das er schwancket oder das man in fuͤren, tragen oder ziechen můß ..., ist er ein ... diener der kilchen, der raͤten, burgern, ... der und dieselbigen söllend entsetzt werden1548/73 BernStR. VI 2 S. 829Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das bemelter unnser stattanwaldt ... bey den haußherrn, wierdten und innhabern bemelter heuser aigenntlich erkhondige, was und wievil personnen sich bey inen daselbst aufhalten ... unnd so er aine oder mer verdächtlichait unnd schwannkhende personnen befünden würde, solle er dieselben von stund an iren ordenlichen obrigkhaitten antzaigen, damit die gestrakhs aus der statt weckhgeschafft werden1564 WienRQ. 311
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