Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzfärben

Schwarzfärben

, n.

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Färben mit schwarzer bzw. dunkler Farbe
  • V., den atlaßmacher, auf der schwarzferber suplicirn und beclagen bschicken und sein bisher gepraucht schwarzferben bey ime abstellen, dweil er weder darauf gelernt noch maister ist
    1545 NürnbRatsverl. I 400
  • sollen sie nestler und tuchscherer verbunden seyn, ihre zum schwarzfärben und schmitzen nöttig habent weiße felle ... bei den weißgärbern ... zu verkauffen
    1788 Schlichthörle,MünchenGewerbe II 540
unter Ausschluss der Schreibform(en):