Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzfärberhandwerk
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, n.
wie Schwarzfärberzunft
- sollen die gesellen alle quartal ... in beysein zweyer oder ufs wenigst eines meisters schwarzferberhantwerks einen halben batzen ufzulegen, ohnen einigen meysters beysein aber nichts zu tractieren oder fürzunehmen schuldig ... sein1638 Schanz,Gesellenverb. 292Faksimile - in Google Books
- wann die meister schoͤn- und schwartz-faͤrber handwercks eine umfrag thun wollen, sollen sie in einem sondren gemach ... nacheinander ordentlich niedersitzen, darauf soll sie der alt-viertel-meister still ... zu seyn ermahnen1706 Reyscher,Ges. XIII 830Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)