Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwarzkünstlerei

Schwarzkünstlerei

, f.

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wie Schwarzkunst 
  • grosse suͤnde der schwartzkuͤnstlerey 
    1599 Widmann,Faust I 6
  • schwartzkünstlerey ... wann einer aus verbottenen büchern, oder von einem zauberer dergleichen künstlein erlernet, aber sich weder dem teuffel ergeben, noch gott vnd seine heiligen verlaugnet ..., ein solcher hat dardurch das leben nicht aber wohl ein andere straff verwürckt
    1683 SchrMährSchles. 12 (1859) 343
  • die verbottne [magia] ... wird gemeniglich zauberey oder schwartz-kinstlerey benambset ... weil dero exercitium vnd ubung gemeiniglich bey finsterer schwartzer nachtzeit getriben vnd der boͤße feind in gstalt eines schwartzen mans, hunds oder katzen sich sichibarlich erzaiget
    1709 Frölichsburg,CCCKomm. II 20
  • durch die zauberey, schwarzkuͤnstlerey ... wird ... ein solches laster verstanden, da wer mit dem teufel umgang und gemeinschaft zu haben ... und mit solch bedungener huͤlffe des teufels verschiedene uͤber die menschliche macht und kraͤften sich erstreckende dinge ... hervorzubringen ... sich anmasset
    1769 CCTher. 58 § 1