Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1schweinern

1schweinern

, v.

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wie 1schweinen (I) 
  • diewyl dann mit dem inzug deß kilchenn gůts ... ein große restanntz ufgelouffen, unnd aber die selbig by jetzigem volckommenn jarganng wol geschweinert werden mag, soll ein jeder obervogt by den kilchenpflägeren mit ernst anhalltenn, das die usstennden restanntzen ... ingetzogen werdinnd
    1575 ZürichKirchO. 412
  • verschwender und vergeuder, als welchen das, wordurch ihres vermoͤgen nicht geschweineret wird, vorzunehmen nicht verbotten ist
    1730 Leu,EidgR. III 24
  • eines ehre schweinern oder schmaͤlern
    1741 Frisch II 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):