Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1schweinern
Artikel davor:
1schweinen
2schweinen
3schweinen
Schweinenenschuh
Schweinenfleischmenger
Schweinenmenger
Schweinenmetzler
Schweiner
Schweinerei
Schweinerlohn
1schweinern
, v.
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wie 1schweinen (I)
- diewyl dann mit dem inzug deß kilchenn gůts ... ein große restanntz ufgelouffen, unnd aber die selbig by jetzigem volckommenn jarganng wol geschweinert werden mag, soll ein jeder obervogt by den kilchenpflägeren mit ernst anhalltenn, das die usstennden restanntzen ... ingetzogen werdinnd1575 ZürichKirchO. 412
- verschwender und vergeuder, als welchen das, wordurch ihres vermoͤgen nicht geschweineret wird, vorzunehmen nicht verbotten ist1730 Leu,EidgR. III 24Faksimile - in Google Books
- eines ehre schweinern oder schmaͤlern1741 Frisch II 246Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)