Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwelgerei

Schwelgerei

, f.

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ausschweifende, verschwenderische Verhaltens-, Lebensweise
bdv.: Schwenderei
  • eth scholden ock die pristerwiue sin tucktick vnd christhlich leuent furen, nich in frösz vnd schwelgeryge leuen
    1528 Sønderjydske aarbøge 1 (1889) 235
  • unter der predigt und gottesdienst [werden] ... kein gasterey, krügen oder schwelgerey oder zecherey ... gestattet
    1564 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 550
  • H. ... ein pontificius [verwendet] ... die renten auch nicht ad destinatos pios, sondern ad profanos usus und sonderlich zur hurerei und schwelgerei 
    1641 JbWestfKG. 37 (1936) 124
  • weil dergleichen schwelgereyen unter andern auf denen bauer-kirch-messen veruͤbet werden, ... [solle] kein gesinde mehr als eine kirch-meß ... besuchen
    1661 CAug. I 1585
  • wovon [das heißt von den großen Ausgaben zur Erlangung der Meisterrechte] uns [der Regierung] etwa 2 bis 4 [Gulden] ... zukommen, das uebrige alles ... auf schwelgerey und hand-werks-kosten verwendet wird
    1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 1290
  • die schwelgerey des schmaussens wird durchgaͤngig in den neuern policey ordnungen verboten
    1762 Wiesand 968
  • alle unordentliche schwelgereyen, nebst denen dazu anlass gebenden nachttäntzen [werden verbothen]
    1778 SchlesDorfU. 127
  • wenn den kindern gelder oder sachen zur ueppigkeit, schwelgerey und verschwendung geliehen und geborgt worden sind, so ist die schuld auch in ansehung ihres freyen vermoͤgens unguͤltig
    1785 Fischer,KamPolR. I 129
unter Ausschluss der Schreibform(en):