Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwertteil
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(Schwertsippe)
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, m., n.
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dem Mann oder der Schwertseite zufallender Erbteil, iU. zum Rocken- oder Spindelteil
Sachhinweis: HRG.1 IV 1574
- pars viri, das schwerdt theyl1568 Zwengel 41vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß alsdann die eheleut, ob schon die kinder vor jhnen sterben, einander dannoch one alle mittel vnd durch auß erben ... deß schwerdt vnd spindeltheils halbenPfalzLR. 1582 IV 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- auß deme in unserer hießigen residenzstatt von langer hand bekhandtlich eingeschlichener gebrauch deß schwerdts- und rockhenthailß, crafft dessen dem mann zwei drittheil auß zweier ehe-leüth zue- und eingebrachten alß errungenen nahrungen zuewachßet1655 OStR. I 1009Faksimile (ca. 65 KB)
- wan ein man oder frau eins von beden eheleuten ohne leibs erben innerhalb den ersten zweyen jahren ihrer verheuratung abgeht, so erbt keins von dem andern, als was ihre ehepacten aus sagen ... ir schwert- undt rockentheil wie auch schulden, so gemacht in wehrender ehe, vertheilt werden1691 RheingauLändlRQ. 181
- was aber in stehender ehe ... erworben, das wird zwischen mann und weib so getheilet, daß davon der mann oder seine erben zwey drittheil (das schwerdttheil genannt) und die frau oder ihre erben ein drittheil (das spindeltheil genannt) bekommen1726 LeiningenErbfO. 839Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- mithin bey denen einkindschafften die vertheilung der errungenschafft in schwerdt- und rockentheil voͤllig aufhoͤret1755 MainzLR. 5
- schwerdtheil: ist derjenige theil der erbschaft, welcher den naͤchsten anverwandten von vaͤterlicher seite gebuͤhret1762 Wiesand 983Faksimile - in Google Books