Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechseramt

Sechseramt

, n., Sechsamt, n.

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Stelle, Posten eines Sechsers (I 1); auch die Institution
  • [Eid der Gerichtsbeisitzer:] dasselb sechsambt verbesen
    1443 BeitrSteirG. 22 (1887) 93
  • einer gesammten bürgerschaft solle ... die ganze freie wahl eines stadtrichters zustehen, der magistrat aber und die von sechseramt einen ratsfreunt und die sechser zu erwählen
    1715 Steiermark/ÖW. VI 251
unter Ausschluss der Schreibform(en):