Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechsgroschenstück

Sechsgroschenstück

, n.

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wie Sechsgroschen 
  • des hoͤchstgedachten koͤnigs sechsgroschen-stuͤcken [gelten] einen groschen zween pfennige
    1664 CCMarch. IV 1 Sp. 1255
  • die wechsel-briefe, welche in muͤntz- oder courrenten gelde zu bezahlen lauten, sollen in dem koͤnigreich Preussen, mit pohlnischen und preußischen oertern und sechs-groschen-stuͤcken bezahlet werden
    1724 Siegel,CJCamb. I 115
  • daß bei den kassen, die preußischen sechsgroschenstuͤcke ..., als courant gelten und angenommen werden sollen
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 346
unter Ausschluss der Schreibform(en):