Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sechsjährig
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Sechsertum
(sechse'sum)
(sechsgelte)
(Sechsgerte)
Sechsgroschen
Sechsgroschenstück
Sechsheller
Sechsherr
sechsherrig
(sechshund)
sechsjährig
, adj.
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sechs Jahre alt, andauernd
- [landt verherung] nach auszgang des unbestendigen und untreglichen noetig eingegangen sechsjerigen beyfrids1506 LivlUB. II 3 S. 50
- die heuerleute, so aus fremden landen hereinziehen, sollen eine 6 jährige freiheit von allen ... diensten genießen1752 Schlüter,WestfProvR. II 153Faksimile - in Google Books
- wer die rechte des staats gegen fremde mächte durch vernichtung der darüber sprechenden urkunden, oder auf andre art, vorsätzlich verdunkelt, soll mit sechsjähriger bis lebenswieriger festungsstrafe belegt werden1794 PreußALR. II 20 § 140