Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sechsjährig

sechsjährig

, adj.

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sechs Jahre alt, andauernd
  • [landt verherung] nach auszgang des unbestendigen und untreglichen noetig eingegangen sechsjerigen beyfrids
    1506 LivlUB. II 3 S. 50
  • die heuerleute, so aus fremden landen hereinziehen, sollen eine 6 jährige freiheit von allen ... diensten genießen
    1752 Schlüter,WestfProvR. II 153
  • wer die rechte des staats gegen fremde mächte durch vernichtung der darüber sprechenden urkunden, oder auf andre art, vorsätzlich verdunkelt, soll mit sechsjähriger bis lebenswieriger festungsstrafe belegt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 140