Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechsunddreißiger

Sechsunddreißiger

, pl.

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  • wann ein burgermeister einem des raths, der schopfen oder sechsvnddreißiger bey seinem aydt zum rath lest gebieten zu kommen, der soll kommen
    um 1500 Siegl,Eger 19
  • das regiment der stadt Lucern ist aristocratisch, und stehet die meiste gewalt bey dem raht der sechs und dreyßigern, deren haͧbter sind zwey herren schultheissen
    1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 14