Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sechsundsechzigbastig

sechsundsechzigbastig

, adj.

eine Fläche von 66 Basten (I) umfassend
  • nur solches, [dass kein Revisionshaken weniger als 180 Tonnstellen enthalten dürfe, komme] mit dem in privilegio Sigismundi Augusti festgesetzten sechsundsechzigbastigen haken überein
    um 1683 Eckardt,Livland 89