Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1sechten
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1sechten
, v.
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mit Lauge waschen, bleichen
- das sechten soll verpoten sein in den niederen häusern bei 60 pfenning ze bandlum 1450 VerhNdBayern 11 (1865) 221
- [es soll niemand] in seinem huß sechten oder wöschen machen lassen1674 GasterLsch. 192Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ist das sechten und waschen in den häüsern wie auch an andern gefährlichen orten, als namlichen hinder der haab ... verbotten; und wan einer ... wüssen solte, dz man an verbottenen orten sechtet, der soll solches angeben bei seinem eid1764 GasterLsch. 476Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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