Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sedler

Sedler

, m., Siedler, m.

in Siebenbürgen: Stadtbürger, der zur Miete wohnt
bdv.: Seßler
  • hat kein stadtmann, so ein eigen haus, mehr als 12 koffen wein nit einlegen dörfen, ein siedler 4 koffen
    1549 QKronstadt IV 509
  • hat auch der sedler mit wissen vnd willen des haussherrens was gebawet vnnd gebessert, er sols aus dem hausszins abziehen
    1583 SiebbLR. III 4 § 1
  • hat ein buͤrgersman, sedler oder diener fuͤr gericht auff jemanden geklaget, der angeklagte kan seinen klaͤger anderer sachen wegen ehe nit wider beklagen, die erste vnd hangende sache sey den zum ende gebracht
    1583 SiebbLR. I 4 § 8
  • keinen sedler, so im hauszinns wohnet, soll zugelaßen seyn ein eintzigen wein auszuleuttgeben
    1652 SiebbMunC. 98
  • einerseits possessionirten, die nehmlich ihre eignen häuser haben, andrerseits impossessionirten bürger oder sädler 
    1698 SiebbMunC. 110
  • der hauß-herr soll vom sedler für allen bezahlet werden: würde ein sedler oder zinß-mann um schulden angeklagt, und sein haußrath und güter der schulden wegen dem glaubiger vom gericht überantwortet und versperret, der hausherr aber auch den versessenen hauszins ... forderte, er soll für allen andern daraus bezahlet ... werden
    SiebbLR. 1721 I 12 § 4
  • der hauß-herr und der sedler sollen dem geding nachkommen: verleyhet oder verdinget einer dem andern ein hauß oder wohnung auff gewisse zeit und bestimmtes zins-geld, sie seynd beydertheilen schuldig dem bestand ... nachzukommen
    SiebbLR. 1721 III 4 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):