Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seebier

Seebier

, n.

für den Export (zur See II) bestimmtes Bier
Sachhinweis: C.v. Blanckenburg, Die Hanse und ihr Bier (Köln 2001)
  • was mit freybier an zettels belegt wird, mus abgezogen werden: von 1 fass roht seebier ..., 1 fass bleich bier ..., 1 fass schifsbier
    1650 Rigafahrer 350
  • daß sowohl die roth- als weiß-brauer see-, roth-, schiffs-, bleich- und weiß-bier in und außerhalb der stadt zu wasser und zu lande in roth- und weiß-bier tonnen und faͤssern zu brauen bemaͤchtiget
    1666 Lünig,RA. XIII 1403
  • die zur see brauen, sollen schweren, dass sie alles würklich und in der that zur see schicken und nichts davon hie bleibe, was sie vor seebier angeben und voraccisen
    1680 Rigafahrer 377