Seefischordnung, f.

amtl. Regelwerk über den Fang von Seefischen (II)
  • weil an vollzieh- und handhabung der beruͤhrten see-fisch-ordnungen uns und gemeinem nutz viel gelegen, daß erstlich er unser fischmeister, wann die see-fisch außgefuͤhrt, und allenthalben im land verkaufft werden, achtung geb, daß die sorten, welche nach gewisser bretlmaß zufahen, den unterschiedlichen bretlmaß gleich, und nicht kleiner seyen
    1585 CAustr. I 361 Faksimile