Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seegefahr

Seegefahr

, f.

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von Naturgewalten, Seeräubern uä. ausgehende Gefahr für Schiff, Fracht und Schiffsleute, insb. als Gegenstand von Seeversicherungen; auch: Risiko des Verlusts von eingesetztem Kapital durch Unglücke auf See (II) 
  • so eine groͤssere zahl von kriegs-schiffen ... in einen beyder republ. hafen kommen wolte, soll es solcher mit nichten gestattet werden, ... es waͤre dann, daß sie durch sturm, der see-gefahr zu entkommen, angetrieben wuͤrden
    1684 TheatrPacis I 384
  • præmium heist bey den kauffleuten das geld, welchen den assecurationibus fuͤr das versichern der zur see weggehenden guͤter und schiffe gegeben wird, welches denn bald hoch, bald niedrig von 2. bis 50. und mehr pro centum ist, je nachdem nehmlich der weg weit, die see-gefahr groß, die jahrs-zeit gefaͤhrlich [seyn]
    1722 Beier,HdwLex. 328
  • eben so kan man auch die freyheit der menschen in ansehung der see- und tuͤrken-gefahr, der barbarischen seeraͤubereyen oder auch feindlicher aufbringung versichern lassen
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 25
  • ein darlehn auf schiff oder ladung, bey welchem der gläubiger keine seegefahr übernimmt, hat nicht die vorrechte einer bodmerey
    1794 PreußALR. II 8 § 2362
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