Seehafen, m.

(befestigter, ausgebauter) Anker- und Anlegeplatz zum Be- und Entladen von Seeschiffen; meton.: Seehandel (I) treibende Stadt
bdv.: Seeport
  • weiln die seehafen zu versicherung des landes ... müssen fortificiret und mit nothwendigen guarnisonen versehen werden
    1641 UAktKfFriedrWilh. 1 (1864) 67 Faksimile
  • daß die hansee-staͤdte einige ihrer alten privilegien in Reußland erhalten und darauff durch i.k.m. land und seehafen den handel ... an sich ziehen moͤgen
    1643 RevalStR. II 241 Faksimile
  • daß wir die zölle in unseren seehäfen ... erhöhen
    1676 ActaBoruss.Handelspol. I 823
  • durch diese transportirung in fremden schiffen aber die deutsche handlung, see-haͤfen und stroͤhme ganz in fremde dependenz gesetzet
    1677 HambGSamml. IX 289 Faksimile
  • eben dieser marinen-rath hat auch die ober-auffsicht uͤber alle in auslaͤndischen see-haͤfen sich befindende frantzoͤsische kauffmanns-corpora oder gesellschafften
    1742 SchatzKaufmLex. V 94
  • in jedem wichtigen seehafen oder handelsplatze ... muß ein einzelner commercienrath vorhanden seyn, der die dasigen handlungs- und manufactur-angelegenheiten unter vorschrift des commercien- und manufactur-collegii zu besorgen hat
    1758 v.Justi,Staatsw. I 241 Faksimile
  • gegenstaͤnde, worauf sich das landesherrliche wasserpolizeyrecht erstreckt, sind ... daͤmme, seehafen und floßgraben
    1785 Fischer,KamPolR. III 7 Faksimile
  • einwohner des triester bezirks ..., die nach den bestehenden ... vorrechten dieses freien seehavens von den gemeinabgaben bei ihren lebzeiten befreiet gewesen sind
    1788 HdbchÖstGes. XVI 911