Seehafen, m.
Seehafen, m.
(befestigter, ausgebauter) Anker- und Anlegeplatz zum Be- und Entladen von Seeschiffen; meton.: Seehandel (I) treibende Stadt
bdv.:
Seeport
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weiln die seehafen zu versicherung des landes ... müssen fortificiret und mit nothwendigen guarnisonen versehen werden1641 UAktKfFriedrWilh. 1 (1864) 67 Faksimile
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daß die hansee-staͤdte einige ihrer alten privilegien in Reußland erhalten und darauff durch i.k.m. land und seehafen den handel ... an sich ziehen moͤgen1643 RevalStR. II 241 Faksimile
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daß wir die zölle in unseren seehäfen ... erhöhen1676 ActaBoruss.Handelspol. I 823
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durch diese transportirung in fremden schiffen aber die deutsche handlung, see-haͤfen und stroͤhme ganz in fremde dependenz gesetzet1677 HambGSamml. IX 289 Faksimile
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eben dieser marinen-rath hat auch die ober-auffsicht uͤber alle in auslaͤndischen see-haͤfen sich befindende frantzoͤsische kauffmanns-corpora oder gesellschafften1742 SchatzKaufmLex. V 94
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in jedem wichtigen seehafen oder handelsplatze ... muß ein einzelner commercienrath vorhanden seyn, der die dasigen handlungs- und manufactur-angelegenheiten unter vorschrift des commercien- und manufactur-collegii zu besorgen hat1758 v.Justi,Staatsw. I 241 Faksimile
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gegenstaͤnde, worauf sich das landesherrliche wasserpolizeyrecht erstreckt, sind ... daͤmme, seehafen und floßgraben1785 Fischer,KamPolR. III 7 Faksimile
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einwohner des triester bezirks ..., die nach den bestehenden ... vorrechten dieses freien seehavens von den gemeinabgaben bei ihren lebzeiten befreiet gewesen sind1788 HdbchÖstGes. XVI 911