Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seehafen

Seehafen

, m.

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(befestigter, ausgebauter) Anker- und Anlegeplatz zum Be- und Entladen von Seeschiffen; meton.: Seehandel (I) treibende Stadt
bdv.: Seeport
  • weiln die seehafen zu versicherung des landes ... müssen fortificiret und mit nothwendigen guarnisonen versehen werden
    1641 UAktKfFriedrWilh. 1 (1864) 67
  • daß die hansee-staͤdte einige ihrer alten privilegien in Reußland erhalten und darauff durch i.k.m. land und seehafen den handel ... an sich ziehen moͤgen
    1643 RevalStR. II 241
  • daß wir die zölle in unseren seehäfen ... erhöhen
    1676 ActaBoruss.Handelspol. I 823
  • durch diese transportirung in fremden schiffen aber die deutsche handlung, see-haͤfen und stroͤhme ganz in fremde dependenz gesetzet
    1677 HambGSamml. IX 289
  • eben dieser marinen-rath hat auch die ober-auffsicht uͤber alle in auslaͤndischen see-haͤfen sich befindende frantzoͤsische kauffmanns-corpora oder gesellschafften
    1742 SchatzKaufmLex. V 94
  • in jedem wichtigen seehafen oder handelsplatze ... muß ein einzelner commercienrath vorhanden seyn, der die dasigen handlungs- und manufactur-angelegenheiten unter vorschrift des commercien- und manufactur-collegii zu besorgen hat
    1758 v.Justi,Staatsw. I 241
  • gegenstaͤnde, worauf sich das landesherrliche wasserpolizeyrecht erstreckt, sind ... daͤmme, seehafen und floßgraben
    1785 Fischer,KamPolR. III 7
  • einwohner des triester bezirks ..., die nach den bestehenden ... vorrechten dieses freien seehavens von den gemeinabgaben bei ihren lebzeiten befreiet gewesen sind
    1788 HdbchÖstGes. XVI 911
unter Ausschluss der Schreibform(en):