Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seehandlung

Seehandlung

, f.


I wie Seehandel (I) 
  • daß die beyden einzigen freyen reichs-stroͤhme ... durch die franzoͤsischen caper bald besetzet und gesperret, mithin denen deutschen see-staͤdten auch darinn alle schiffahrt und see-handlung voͤllig abgeschnitten werden
    1677 HambGSamml. IX 289
  • der anfang der seehandlung kann ... durch errichtung einer großen handlungsgesellschaft gemacht werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 216
II eine staatl. privilegierte Gesellschaft für den Seehandel (I) 
  • es findet daher in die besoldungen der officianten bey der accise- und zolladministration, ingleichen bey der seehandlung, keine exekution statt
    1793 PreußGO. I 24 § 108
  • es gehoͤrt ... vor das finanzministerium ... die leitung ... der unmittelbaren geldinstitute des staats, namentlich der bank und der seehandlung, wenn gleich deren fonds aus privatvermoͤgen besteht
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 540
unter Ausschluss der Schreibform(en):