Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seewesen

Seewesen

, n.

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I Gesamtheit der die Seefahrt (I) und den Seehandel (I) betreffenden Angelegenheiten
  • die nun dergestalt an frembde oerter reisen, und allda handeln wollen, denen soll von unserm rath und ober-directeur unsers see-wesens ... ein attestatum gegeben werden
    1680 CCMarch. V 2 Sp. 24
  • damahls war koͤnig J. fuͤrnehmlich auf die verbesserung des daͤnischen see-wesens bedacht
    1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 366
  • die wendischen staͤtten hatten ... in sachen, welche das see-wesen und die beschuͤtzung des Ore-Sunds und der Ost-See angiengen, ihre besondere verfassungen und zusammenkuͤnffte
    1751 Moser,StaatsR. 43 S. 144
  • der minister der handlung und des seewesens 
    1758 v.Justi,Staatsw. I 217
  • daß es ... cives primarii gewesen, welche man zugezogen, um nach habender vorzuͤglichen wissenschaft vom handel und seewesen, als woruͤber zu allererst eigene gesetze sind errichtet worden, wie auch von den beduͤrfnissen des staates am besten urtheilen zu koͤnnen
    1766 HambGSamml. II 265
  • die landesherrschaft vermag ... seerechte und schiffarthsordnungen vorzuschreiben und dadurch das seewesen zu bestimmen
    1785 Fischer,KamPolR. III 67
  • [das] staats- und konferenzministerium, welches die behandlung der auswärtigen geschäfte und das kriegs- und seewesens mit der inneren staatsverwaltung vereinbarte
    1807 Kretschmayr-Walter V 151
II
Gesamtheit der die Verwaltung, Nutzung und Pflege landesherrlicher Seen (I) betreffenden Angelegenheiten
  • das seewesen und fischerey nach der von der fürstl. rentkammer selbst führenden intention in florissanten stand unterhalten
    1737 Stern,JudSüß 282
unter Ausschluss der Schreibform(en):