Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seezollsgericht
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Seewasser
Seeweg
Seewerfen
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seewesend
seewrack
Seewurf
Seezeichen
(Seeziese)
Seezoll
Seezollsgericht
, n.
für Streitsachen bezügl. des Seezolls zuständiges Gericht
- in allen stapel-staͤdten muß ein seezoll- und in allen staͤdten kleine zoll- und accis-gerichte gehalten werden; und soll in dem grossen seezolls-gerichte allhier in Stockholm der ober-director praͤsidiren, und zu beysitzern die gewoͤhnlichen gerichts-herren vom grossen seezolls-comtoir haben1689 Dähnert,Samml. III 88Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ausserdem aber auch die schiffer ... mit ihrem eide erhaͤrten sollen, daß sie nicht anders wissen oder merken koͤnnen, als daß die in dem freybriefe benannten rheder die wirklichen eigner des schiffes sind, ... welcher eid denn bey den see-zoll-gerichten abgeleget [wird]1730 Dähnert,Samml. Suppl. II 453
Artikel danach:
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Seezulage
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Sege
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