segelfertig, adj.

zur Abfahrt ausgerüstet und bereit
bdv.: segelreit
  • es soll auch ein jedweder gehalten sein bei zeit zu schiffe zu gehen, wenn die schiffe segelfertig, bei strafe, wer dieselben schiffe läßt absegeln, ohne sich einzufinden, dreimal untern kiel hindurchgezogen zu werden
    1682 KurbrandenbSeekriegsR. 149
  • sobald die ersten schiffe segelfertig sind ... sollen alle participanten ... zu einer versammlung convociret werden
    1682 Schück,Kol.-Pol. II 127
  • ihre czaarische maj. ... funden ... zu dero hoͤchsten contentement 24 schiffe vom ersten und andern rang seegelfertig
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 741 Faksimile
  • kein ... schiffsmann mag um schulden ... halben personlich arrestiret oder aus dem schiffe genommen werden, wann selbiges allbereits zugeladen und seegelfertig lieget
    1727 PreußSeeR. IV 43
  • [Übschr.:] kein im laden begriffenes oder seegelfertiges schif um schulden wegen zu arrestiren
    1761 DanzigW. 20 Faksimile
  • es giebt auch einen nicht unbedeutenden nahrungszweig ab, daß sich mehrere handelshaͤuser und schiffer finden, welche schiffe von allerley groͤße biel- und bohr-, auch seegelfertig ... fuͤr fremde liefern
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 174 Faksimile