Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): seifnen

seifnen

, v.

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wie seifen (II) 
  • wenn ein pochwerck an einem wasserfluß, darinnen man seiffnet, gebauet wird, so ist der seiffner schuldig, das wasser dahin zu lassen, und erlanget das pochwerck vor dem seiffen den vorzug und gerechtigkeit
    1693 Schönberg,Berginformation 135